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Ihr Wirtschafts- und Steuerberaterteam
für Selbstständige, kleine
und mittelständische Unternehmen oder Privatpersonen heißt Sie willkommen!
Fachkundig, zuverlässig und individuell beraten wir Sie in allen
steuerlichen Belangen von der Finanzbuchhaltung über Steuerer- klärungen
bis zum Jahresabschluss.
Bei betriebswirtschaftlich vorausschauender Beratung, beim Ein- satz
von Controllinginstrumenten und bei der Gestaltung Ihrer un- ternehmerischen
und privaten Zukunft sind wir Ihr kompetenter und
erfahrener Partner. Sprechen Sie mit uns!
Historie
1986 |
Kanzleigründung in der Kaiserstrasse 82, Mainz durch die
Herren Wolfgang Christoph und Klemens Vivegnis (aus je-weiligen Einzelpraxen und Übernahme der Kanzlei Walz) |
1989 |
Bezug der neuen Geschäftsräume im 117er Ehrenhof 5, Mainz |
1998 |
Übernahme der Kanzlei Christiane Mickasch |
2005 |
Berufung von Marco Glück zum gleichberechtigten Partner,
Kanzlei-Namensänderung in Christoph * Glück * Vivegnis |
2005 |
Neue Geschäftsräume in der Emmerich-Josef-Str. 13, Mainz |
2007 |
Rückzug aus der aktiven Tätigkeit der Herren Wolfgang Christoph
und Klemens Vivegnis |
2009 |
Umfirmierung der Kanzlei in
Kanzlei Marco Glück . Wirtschafts- und Steuerberatung |
Office
Kanzlei Marco Glück . Wirtschafts- und Steuerberatung
Emmerich-Josef-Str. 13
55116 Mainz
Telefon: +49 (6131) 55 44 99-0
Telefax: +49 (6131) 55 44 99-9
Bürozeiten: Montag - Donnerstag von 8.00 - 17.00 Uhr, Freitag von 8.00 - 14.00 Uhr und nach Vereinbarung
Die Geschäftsräume unserer Kanzlei befinden sich in der
Innen- stadt von Mainz, Emmerich-Josef-Straße 13, wenige Meter
entfernt vom Schillerplatz. Wir sind einerseits optimal mit dem öffentlichen Nahverkehr zu erreichen, andererseits finden unsere Mandanten im Innenhof ausreichend reservierte Parkplätze vor.
Mandanten
Gewerbliche und freiberufliche Unternehmer, Privatpersonen.
Vom kleinen Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieb über mittel- ständische
Gewerbetreibende bis zum Freiberufler, wir betreuen
Mandanten unterschiedlicher Größe und aus verschiedenen Be- reichen.
Fachwissen der einzelnen Geschäftsbereiche und fun- dierte
Branchenkenntnisse ermöglichen es uns, Sie kompetent und
zuverlässig zu beraten und auf individuelle Besonderheiten
einzugehen.
Wir entwickeln maßgeschneiderte, optimale Lösungen im Sinne unserer
Mandanten – und mit dem Ziel eines langfristigen Man- dats.
Philosophie
VERTRAUEN – ist selbstverständlich die Basis für jegliche
er- folgreiche Zusammenarbeit! Im Team stellen wir uns allen Steuer- sowie Beratungsfragen des Mandats und agieren als ihr ver- lässlicher und verantwortungsbewußter Partner.
KOMPETENZ – Unsere Kanzlei hat durch ihre langjährige Erfah- rung
und die Qualifikation Ihrer Mitarbeiter ein Know How entwi- ckelt,
welches für unsere Mandanten von unschätzbarem Wert ist.
QUALITÄT – Kreative Lösungen, direkter Kontakt, Transparenz,
Termintreue, stetige Weiterbildung sind ihre Ansprüche – und unsere
Standards!
Jobs
Qualifizierte, engagierte und motivierte Mitarbeiter sind in unserer Kanzlei immer
willkommen. Im Augenblick haben wir keine offenen Stellen zu
vergeben, aber wenn Sie sich berufen fühlen, in unserem Team mitzuwirken,
freuen wir uns über Ihre aus- sagekräftige Bewerbung: info@stb-mainz.de
- – Steuerberater/in
- – Steuerfachwirt/in
- – Steuerfachangestellte/r
- – Auszubildende/r
- – Praktikant/in
Zuverlässig an Ihrer Seite
Wir entwickeln optimale Leistungskonzepte für Ihre individuellen Bedürfnisse:
- > Steuerersparnis
- > Vermögensaufbau
- > Rechtssicherheit
- > Planungssicherheit
Finanzbuchhaltung
- – Finanzbuchhaltung als Komplettleistung oder arbeitsteilig
- – Laufende Überwachung der Buchführung des Auftraggebers
- – Jahresabschlusserstellung
- – Anlagenbuchführung
- – Beratung und Schulung Ihres Buchhaltungspersonals
Sie haben die Wahl: vom klassischen Pendelordner bis hin zu voll- ständig
digital verwalteten Belegen. Fragen Sie uns! Gerne finden
wir die für Sie optimale Vorgehensweise.
Buchhaltung
Finanzbuchhaltung durch den Steuerberater – warum?
Konzentrieren Sie sich auf das Wesentliche! Wer Unternehmens- aufgaben
auslagert, kann Kosten sparen. Profitieren Sie von exter- nem
Expertenwissen und verschlanken Sie Ihre Organisations- strukturen.
Ihre Flexibilität steigt, weil aus Fixkosten (z.B. für Gehäl- ter,
Raumkosten, Hard- und Softwarekosten) variable Kosten wer- den,
die sich leichter an die Marktlage anpassen lassen. Risiken für Urlaubs-,
Krankheits- und Computerausfälle, Aufwendungen für Schulungen,
Betriebsprüfungs- und Haftungsrisiken lassen sich minimieren
bzw. vermeiden und sind nicht zu unterschätzen. Eben- so ist Ihr
Berater leichter in der Lage, Ihre Situation zeitnah einzu- schätzen
und gemeinsam Lösungswege zu erarbeiten, um Ihre Zukunft erfolgreich
zu gestalten. Gerne helfen wir auch in Ihrem konkreten
Fall. Sprechen Sie uns einfach an.
Treuhandwesen
Wir übernehmen Aufgaben der Beratung und Wahrung fremder
Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten:
- – Vermögensverwaltung
- – Nachlassverwaltung
- – Stiftungsgründung und -verwaltung
- – Immobilienverwaltung
- – Testamentsvollstreckungen
- – Beiratsaufgaben
Innovative Produkte
Zukunft sichern und gestalten
Was meinen wir damit? Gestalten Sie Ihre Vermögens- und Le- bensplanung
zielsicher und bewußt! Lösungen für private und un- ternehmerische
Probleme erst zu suchen, wenn sie unvermeidlich sind, ist der falsche Weg. Vermeiden Sie Probleme!
Wir helfen Ihnen, den unternehmerischen und den privaten Bereich
ganzheitlich zu betrachten, und Ihr Vermögens- und Lebensziel im
Auge zu behalten! Die steuerliche Komponente ist dabei ein Bestandteil.
Sprechen Sie uns an. Gemeinsam entwickeln wir eine konkrete Perspektive
für Sie und Ihre Familie!
Buchführung mit Zukunft
Digitales Belegbuchen: Lieferantenmanagement und/oder Kun- denmanagement
Preise
Grundlage für die Berechnung ist die gesetzlich vorgeschriebene Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBGebV).
Doch genauso wenig wie unsere Mandanten „Mustermann“ heißen, sondern
stets individuelle Lösungen erhalten, orientiert sich unser Honorar
an Ihren Bedürfnissen und Wünschen.
Checklisten zum Download
Erinnerungsservice für Mandanten ohne Gewähr und Haftung
Kostenlose Erstberatung
Sie sind herzlich eingeladen – zu einem kostenlosen Termin.
In einem ersten Gespräch analysieren wir Ihre individuellen Anlie- gen
und zeigen Ihnen, was wir für Sie tun können.
Gemeinsam verschaffen wir uns einen Überblick über Ihre unter- nehmerische
Situation. Wir entwickeln für Sie ein massgeschnei- dertes
Beratungs- & Dienstleistungskonzept mit exakter Auflistung
Ihrer Kosten. Danach entscheiden Sie ganz in Ruhe und ohne Risiko, ob wir die
richtigen Partner für Sie sind.
Newsletter 2013
monatlich erscheinende Newsletter zum Download:
monatlichen Newsletter abonnieren / abbestellen :
Finanzbuchhaltung durch den Steuerberater
Finanzbuchhaltung durch den Steuerberater – warum?
Konzentrieren Sie sich auf das Wesentliche! Wer Unternehmens- aufgaben
auslagert, kann Kosten sparen. Profitieren Sie von exter- nem
Expertenwissen und verschlanken Sie Ihre Organisations- strukturen.
Ihre Flexibilität steigt, weil aus Fixkosten (z.B. für Gehäl- ter,
Raumkosten, Hard- und Softwarekosten) variable Kosten wer- den,
die sich leichter an die Marktlage anpassen lassen. Risiken für Urlaubs-,
Krankheits- und Computerausfälle, Aufwendungen für Schulungen,
Betriebsprüfungs- und Haftungsrisiken lassen sich minimieren
bzw. vermeiden und sind nicht zu unterschätzen. Eben- so ist Ihr
Berater leichter in der Lage, Ihre Situation zeitnah einzu- schätzen
und gemeinsam Lösungswege zu erarbeiten, um Ihre Zukunft erfolgreich
zu gestalten. Gerne helfen wir auch in Ihrem konkreten
Fall. Sprechen Sie uns einfach an.
Aufbewahrungsfristen Belege
Wann kann ich meine Belege wegwerfen?
Die Aufbewahrungsfristen betragen je nach Belegart i. d. R. 6 bzw. 10 Jahre. Sofern Sie sich mit Ihren Unterlagen entlasten können, tragen Sie deren Nachweispflicht. Daher empfehlen wir unseren Mandanten sämtliche Unterlagen 10 Jahre aufzubewahren. Sinnvoller erscheint uns eine Kalenderjährige Aufbewahrung, um ohne großen Sortier- und Suchaufwand das "verjährte" Jahr am Stück vernichten zu können.
Nach Ablauf der Frist sind Unterlagen aufzubewahren, wenn sie von Bedeutung sind,
z.B. für
• eine begonnene Außenprüfung
• eine vorläufige Steuerfestsetzung
• anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen
• ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren
• Begründung von Anträgen an ein Finanzamt.
Es gilt zu beachten, dass die Aufbewahrungsfrist erst mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesendet worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
Fahrtkosten - Werbungskosten
Ich habe gehört, Fahrtkosten zur Arbeit stellen ab 2007 keine Werbungskosten mehr dar?
Ab dem 1.1.2007 stellen die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit keine steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten mehr da. Erst ab dem 21. Kilometer können die Kosten mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer „wie Werbungskosten” abgesetzt werden. Diese Änderung gilt auch für Unternehmer. Arbeitnehmer, welche bisher ihre Fahrtkosten vom Arbeitgeber pauschal versteuert ersetzt bekommen haben, müssen diese Beträge nun voll versteuern und der Sozialver- sicherung unterwerfen. Achtung: Sofern Sie in der Vergangenheit Anträge auf Lohnsteuerermäßigung für Wege zwischen Wohnung und Arbeit gestellt haben, kann es auch hier zu Änderungen kommen.
Voraussetzungen/Vorteile digitales Belegbuchen
Welche Voraussetzungen sind für das digitale Belegbuchen erforderlich
und welche Vorteile bringt es mir?
Voraussetzungen: 1. Nutzung Kontoauszugsmanager 2. evtl. Nutzung Schnittstelle aus Mandantenprogramm für Rechnungsschreibung ansonsten wie Punkt 3. 3. Einscannen von Belegen und Übermittlung oder direktes Faxen an unser Rechenzentrum
Vorteile:
Belege immer griffbereit beim Mandanten, kein Verlustrisiko bei Postversand, Möglichkeit bis hin zu einer taggenauen Buchhal- tung und der Übernahme des kompletten Mahnwesens durch den Steuerberater, und das ganze im Bestfall ohne nennenswerte Mehrkosten.
Wechsel Steuerberater
Ich möchte den Steuerberater wechseln, was benötigen Sie von mir?
Zu allererst benötigen wir die laufenden Belege und die letzte Saldenliste, um die laufende Buchhaltung fortführen und um die laufenden Steuern wie z. B. die Umsatzsteuervorauszahlung berechnen zu können. Weiter benötigen wir die Kontenausdrucke für den Zeitraum des laufenden Geschäftsjahres bis zu jenem Geschäftsjahr zurückliegend, in dem der letzte Jahresabschluss erstellt worden ist.
Ferner sind notwendig: (sofern vorhanden)
• Kopie der letzten Steuererklärung
• bei Gesellschaften der Gesellschaftsvertrag • sonstige wichtige Verträge wie Mietverträge, Leasingverträge, Kredit- und Darlehensverträge • die bisher erstellten Jahresabschlüsse • die Bescheide der Finanzbehörde des letzten Jahres • die Gewerbeberechtigung(en)/Gewerbeanmeldung(en)
Belege Buchhaltung
Welche Belege benötigen Sie für die Erstellung der laufenden Buchhaltung und wie müssen diese geordnet sein?
Es ist zu unterscheiden, ob Sie ein Einnahmen-Überschuss-Rechner sind, oder ob Sie buchführungspflichtig sind. Sind Sie ein Einnahmen-Überschuss-Rechner, müssen die Bankauszüge bzw. Kreditkartenauszüge getrennt nach Banken und Bankkonten bzw. Kreditkartenunternehmen chronologisch geordnet werden. Zu jedem Kontoauszug sind die betreffenden Ausgangs- und Ein- gangsrechnungen dazu zu sortieren. Ferner benötigen wir einen Ausdruck des Kassenbuches mit sämtlichen bar bezahlten Belegen, die ebenfalls chronologisch geordnet werden müssen. Sind sie buchführungspflichtig, ist die Sortierung wie bereits erläutert, vorzunehmen. Desweiteren müssen die zum Monatsende offenen Ausgangsrechnungen getrennt von den Eingangs- rechnungen chronologisch geordnet werden.
Kosten Kinderbetreuung
Können Kosten der Kinderbetreuung ab 2006 geltend gemacht werden?
Ab dem Veranlagungszeitraum 2006 werden Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, bei der Ermittlung der Einkünfte wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt. Der Abzug erfolgt in Höhe von 2/3 der tatsächlichen Aufwendungen, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 4000 € je Kind. Diese Aufwendungen sind neben dem Arbeitnehmerpauschbetrag (derzeit 920 €) abzugsfähig, führen also in jedem Fall zu einer Steuerminderung.
Um welche Aufwendungen handelt es sich? Dazu zählen zum Beispiel Aufwendungen für eine Mittagsbetreuung bzw. für den Kinderhort (ohne Verpflegung) sowie einer Kindertageseinrichtung und der Kindergartenbeitrag (Aufzählung nicht abschließend). Nicht begünstigt sind die Aufwendungen für Unterricht (zB Schulgeld, Nachhilfe-Fremdsprachen-Unterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (zB Musikunterricht, Computerkurse) oder für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (zB Mitgliedschaft in Sport- oder anderen Vereinen, Tennis-, Reitunterricht). Um Missbrauch vorzubeugen wird als Nachweis der Zahlung ein Kontobeleg gefordert. Als Rechnung in diesem Sinne gilt zB auch der Bescheid über die Höhe der zu zahlenden Kindergartengebühren bzw. die Schulvereinbarung über die Betreuung im Kinderhort.
Welche Eltern profitieren von der Steuerminderung? Die geschilderte Abzugsfähigkeit betrifft erwerbstätige Alleinerziehende. Leben beide Elternteile zusammen, sind Betreuungsaufwendungen nur abziehbar, wenn auch beide erwerbstätig sind.
Wichtig: Nach allgemeiner Rechtsauffassung gilt auch der steuerfreie Minijob der Ehefrau/des Ehemannes als Erwerbstätigkeit. Für Kinder im Alter von drei bis fünf Jahren werden die Betreuungsaufwendungen (Kindergartenbeiträge) unabhängig von der Erwerbstätigkeit der Eltern steuerlich berücksichtigt. Weiter erhalten Sie den steuerlichen Abzug in Fällen, in denen ein Elternteil sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist. Bei zusammenlebenden Eltern muss eine der genannten Voraussetzungen bei beiden Elternteilen vorliegen, oder der Elternteil, bei dem dies nicht der Fall ist, muss erwerbstätig sein.
Anfahrt
Kanzlei Marco Glück . Wirtschafts- und Steuerberatung
Emmerich-Josef-Str. 13
55116 Mainz
Fon: +49 (6131) 55 44 99-0
Fax: +49 (6131) 55 44 99-9
Reservierte Parkplätze finden Sie im Innenhof.
Impressum
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Verantwortlicher Redakteur und Webmaster für die Planung, Realisierung und Betreuung der Internetinhalte: Marco Glück . Steuerberater
Zuständige Aufsichtsbehörde:
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Die gesetzliche Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland erworben.
Der Berufstand der Steuerberater unterliegt im Wesentlichen den nachstehenden gesetzlichen Regelungen:
a) Steuerberatungsgesetz (StBerG)
b) Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB)
c) Berufsordnung (BOStB)
d) Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV)
Die berufsrechtlichen Regelungen können bei der zuständigen Steuerberaterkammer Rheinland Pfalz eingesehen werden. Diese finden Sie auch auf der Homepage der Bundessteuer- beraterkammer (www.bstbk.de).
USt-ID Nummer: DE 149032652
Rechtliche Hinweise, Qualitätssicherung, Haftungsausschluss
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